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Lärmschutzklage der Stadt Mahlberg gegen Deutsche Bahn abgewiesen

Datum: 06.08.2014

Kurzbeschreibung: PM  v. 06.08.2014

Aus dem Lärmaktionsplan der Stadt Mahlberg ergibt sich für diese kein durchsetzbarer Rechtsanspruch gegenüber der Bahn auf Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch regelmäßiges Glattschleifen der Schienen (sog. „Besonders überwachtes Gleis“). Das entschied das Verwaltungsgericht mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil   (U. v. 25.7.2014 - 5 K 1491/13 - ).

Mahlberg hatte aufgrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie nach Beteiligung der Deutschen Bahn AG einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Der Lärmaktionsplan legt für den Gleisabschnitt der Rheintalbahn auf der Gemarkung Mahlberg und Orschweier die Lärmschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ fest. Dadurch soll die Zahl der am Tag von Lärm über 70 dB(A) betroffenen Gemeindebürger von 42 auf 9 Personen und der in der Nacht von Lärm über 60 db(A) Betroffenen von 217 auf 97 Personen verringert werden. Die Deutsche Bahn hatte diese Maßnahmen gegenüber der Stadt verweigert. Die daraufhin gegen die Bahn erhobene Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt.

Das Gericht führte zur Begründung aus, es sei schon zweifelhaft, ob die Bahn an den Lärmaktionsplan einer Gemeinde überhaupt gebunden sei. Weder das Bundesimmissionsschutzgesetz noch die EU-Umgebungslärmrichtlinie enthielten ausdrückliche Regelungen über eine solche Bindung. Der Lärmaktionsplan  sei zudem weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung und auch keine Satzung. Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung eines Lärmaktionsplans gegenüber der Bahn, sondern verpflichte diese lediglich zur Mitwirkung bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen. Diese defizitäre Gesetzeslage bestehe fort, nachdem der Bundesgesetzgeber den Vorschlag nicht aufgegriffen habe, das Eisenbahnbundesamt zum Erlass entsprechender Anordnungen gegenüber der Deutschen Bahn AG zu ermächtigen. Der Gesetzgeber habe freilich zum Januar 2015 dem Eisenbahnbundesamt eine gesetzliche Zuständigkeit für die Aufstellung bundesweiter Lärmaktionspläne mit der Begründung verliehen, die kommunalen Behörden verfügten weder über den technischen Sachverstand zur Durchführung einer Lärmaktionsplanung für Schienenwege noch über die ordnungsrechtlichen Instrumente zur Durchsetzung von Maßnahmen.

Das Gericht führte weiter zur Begründung aus, das derzeitige Fehlen einer wirklich effektiven Lärmschutzumsetzung für Eisenbahnstrecken möge zwar der EU-Richtlinie nicht genügen, könne aber künftig durch die bislang im Gesetzgebungsverfahren gescheiterte Schaffung auch einer entsprechenden Durchsetzungsbefugnis des Eisenbahnbundesamtes noch europarechtskonform geregelt werden.

Das alles könne aber letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls verletze das Fehlen einer Befugnis der Stadt Mahlberg zur Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans sie nicht in ihrem eigenen subjektiven Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Denn die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans sei ihr nicht als kommunale, sondern als staatliche Aufgabe übertragen worden. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Aufgaben der Lärmaktionsplanung nicht  mit der kommunalen Planungshoheit verknüpfen und den Gemeinden insoweit auch nicht eigene subjektive, gegenüber der Deutschen Bahn selbständig durchsetzbare Rechte einräumen wollen. Gerade bei überregionalen Verkehrswegen wie dem bundesweiten Schienennetz wäre die kommunale Durchsetzung einer auf das Gemeindegebiet beschränkten Lärmaktionsplanung mit der auf strategische Lenkung der Gesamtentwicklung zielenden EU-Umgebungslärmrichtlinie nicht vereinbar. Andernfalls könnten einzelnen Gemeinden nach ihrem Dafürhalten jeweils für ihr Gemeindegebiet Lärmminderungsmaßnahmen wie das „Besonders überwachte Gleis“ oder etwa auch Geschwindigkeitsbeschränkungen erstreiten. Das würde zu einem weder vom deutschen Gesetzgeber noch vom EU-Recht gewollten „Flickenteppich“ aus einzelnen kommunalen Regelungen entlang der Hauptverkehrsstrecken führen.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Frage nach einem eigenen durchsetzbaren Recht der Gemeinde aus Lärmaktionsplänen von grundsätzlicher Bedeutung sei.

 

Die Stadt Mahlberg kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einlegen.

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