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Demonstration der SBH-Gida darf am Sonntag (19.April 2015) in Villingen auf dem Münsterplatz stattfinden

Datum: 17.04.2015

Kurzbeschreibung: PM 17.04.2015

Mit einem den Beteiligten heute Nachmittag bekannt gegebenen Beschluss (1 K 866/15) hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass die für den 19. April 2015 angemeldete Demonstration der SBH-Gida statfinden darf. Es hat damit dem von der Anmelderin der Versammlung beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag entsprochen, der sich gegen das durch die Versammlungsbehörde, die Stadt Villingen-Schwenningen, verhängte Verbot richtet.

Zur Begründung hat  das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Nach dem Versammlungsgesetz könne die zuständige Behörde eine Versammlung nur verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet sei. Es müssten tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen vorliegen, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichten nicht. Für eine „unmittelbare Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit sei erforderlich, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. An einer solchen hinreichenden Gefahrenprognose fehle es hier.

Die Stadt Villingen-Schwenningen habe nicht vorgetragen, dass angesichts des Verlaufs der fünf vorangegangenen Demonstrationen der SBH-Gida sowie der Gegendemonstrationen eine Eskalation zu befürchten sei, die mit polizeilichen Mitteln nicht mehr beherrschbar sei. Sie habe insbesondere keine polizeilichen Erkenntnisse vorgelegt, die eine solche Befürchtung stützen würden. Im Übrigen müssten sich behördliche Maßnahmen bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, die lediglich von Gegendemonstrationen bzw. sonstigen Personen ausgehen, die sich gegen die Kundgebung wenden, primär gegen die störenden Gegendemonstrationen richten. Es sei Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken.

Dass - wie die Stadt vortrage - bei der Versammlung der Redner M. S. auftrete, der extrem islamfeindlich sei, rechtfertige ebenfalls kein Verbot. Die Stadt habe weder behauptet noch belegt, dass von diesem Redner Äußerungen von strafrechtlicher Relevanz zu erwarten seien. Erwartete Meinungsäußerungen könnten jedoch nur dann Anlass für Maßnahmen gegen eine Kundgebung sein, wenn sie einen Straftatbestand erfüllten.

Die Tatsache, dass am 19.04.2015 verkaufsoffener Sonntag sei, führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Stadt habe keine polizeilichen Erkenntnisse vorgelegt, wonach bei einer Durchführung der Veranstaltung konkrete Gefahren für die Besucher der Innenstadt  drohten. Der Hinweis, dass nahegelegene Geschäfte und Gaststätten bei der Durchführung der Veranstaltung durch Absperrungen wirtschaftlich beeinträchtigt würden, rechtfertige kein Verbot. Denn insoweit sei der Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vorrangig.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Villingen-Schwenningen kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

 

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